| Satzung
Stand 20.05.2004
§ 1 Name und Sitz:
(1) Der Verein führt den Namen „Akademie für Entwicklungsbegleitung
von Menschen und Organisationen e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Altenmarkt/Alz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck:
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung
und die Förderung mildtätiger Zwecke in diesem Bereich. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Fortbildung und
Ausbildung von EntwicklungsbegleiterInnen für pädagogische Begleitung
von einzelnen LehrerInnen/ ErzieherInnen und Kollegien, für die Begleitung
von Schulentwicklungsprozessen und der Entwicklung von Kindergärten
im Bereich der pädagogischen Konzepte, der Personalentwicklung, der
Organisationsentwicklung und der Qualitätsentwicklung/ Qualitätssicherung
sowie Konfliktmanagement auf ganzheitlicher und geisteswissenschaftlicher
Grundlage insbesondere in Freien Waldorfschulen/Rudolf Steiner Schulen,
Waldorfkindergärten sowie verwandten Einrichtungen.
Der Vereinszweck wird weiterhin erfüllt durch Fortbildungen und Ausbildungen
a) im Bereich der Weiterentwicklung von pädagogischen Konzepten von
Freien Waldorfschulen und Waldorfkindergärten sowie verwandten Einrichtungen,
b) insbesondere auch durch die Entwicklung und Erforschung neuer Lern-
und Lehrformen auf dem Wege der Aktionsforschung.
c) im Bereich der Organisationsentwicklung, Personalentwicklung, Geschäftsführung
d) im Bereich der Kommunikation, Persönlichkeitsbildung, Konfliktbearbeitung.
Weitere Aufgaben sind:
a) die Forschung auf diesen Gebieten, sowie
b) die Förderung von einzelnen Menschen innerhalb dieser Fortbildungen
und Ausbildungen durch Vergabe von Stipendien gemäß §
53 AO, die den Satzungszweck fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit):
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Mitgliedschaft:
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft
ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(2) die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand mit einer
Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
- Tod
Bei vereinsschädigendem Verhalten oder Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages
kann der Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung
ein Mitglied ausschließen. Bei Nichterscheinen oder fehlender Reaktion
des Mitgliedes innerhalb von 8 Wochen gilt die Anhörung als erfolgt.
§ 5 Organe:
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch den
Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Wochen. Sie beschließt
die Jahresrechnung und die Höhe der Mitgliederbeiträge, sie
wählt und entlastet den Vorstand. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von 75 %, für die Auflösung des Vereins von
90% der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Protokollführenden
und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Wenn die Situation des Vereins es erfordert oder mindestens 20% der Mitglieder
es unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, hat der Vorstand
eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein im
Sinne des § 26 BGB jeweils einzeln. Er beschließt über
die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Für die Beschlüsse
des Vorstandes wird Einmütigkeit angestrebt.
(3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Bildung eines Beirates
mit maximal 12 Mitgliedern vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung
mit jeweils einfacher Mehrheit zu wählen sind. Dieser Beirat soll
den Vorstand in wichtigen Fragen des Vereines beraten.
§ 6 Finanzierung
Der Verein erhält seine Mittel aus Spenden, Mitgliederbeiträgen,
Vermögensverwaltung sowie aus Kostenerstattungen für seine Bildungsmaßnahmen.
Er kann auch Spenden sammeln und für gemeinnützige Zwecke im
Sinne des § 58 AO weitergeben.
§ 7 Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. in Stuttgart, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 8 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, behält
die übrige Satzung dennoch ihre Gültigkeit. Der Vorstand ist
berechtigt, vom Registergericht oder dem Finanzamt geforderte Satzungsänderungen
vorzunehmen, sofern diese dem Grundanliegen dieser Satzung nicht widersprechen.
Er muss auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber berichten.
20.05.2004
Satzung
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